| §
1 Ziele; Begriffe (1)
Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten auf Baustellen. (2)
Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des
Bundesberggesetzes. (3)
Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt
wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu
errichten, zu ändern oder abzubrechen.
§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
(1)
Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung
der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei
der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze
nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. . (2)
Für jede Baustelle, bei der 1.die
voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der
mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2.der
Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist
der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine
Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthält.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen
Änderungen anzupassen. (3)
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden,
eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang
II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende
Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere
Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls
sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
§ 3 Koordinierung
(1) Für Baustellen,
auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere
geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte
Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (2)
Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1.die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Maßnahmen zu koordinieren, 2.den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen
und 3.eine Unterlage mit
den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu
berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung
des Bauvorhabens hat der Koordinator 1.die
Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.darauf zu achten, daß
die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser
Verordnung erfüllen, 3.den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung
des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4.die
Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5.die
Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
zu koordinieren.
§ 4 Beauftragung
Die
Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zutreffen, es sei denn,
er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
§ 5 Pflichten
der Arbeitgeber
(1)
Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen
des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die 1.Instandhaltung
der Arbeitsmittel, 2.Vorkehrungen
zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
3.Anpassung der Ausführungszeiten
für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle, 4.Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, 5.Wechselwirkungen
zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten
auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt
werden, zu treffen
sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
zu berücksichtigen. (2)
Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über
die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. (3)
Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten
wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.
§ 6 Pflichten sonstiger Personen
Zur
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch
die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten
anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des
Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig
sind. § 7 Ordnungswidrigkeiten
und Strafvorschriften
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen
§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder,
2.entgegen § 2 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle
ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. (2)
Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit
deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die
bisherigen Vorschriften maßgebend. |