| III Betriebsanlagen
und Betriebsregelungen §
18 Arbeitsplätze (1)
Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der §§ 19 bis 23 so eingerichtet
und beschaffen sein und so erhalten werden, daß sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit,
der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und
Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen
und von Gefahren, die von Dritten ausgehen. (2)
Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken,
abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.
§ 19 Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen (Gebäuden)
(1)
In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein.
Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht,
wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind
bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich. (2)
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen,
daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für
die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe
richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen. (3)
Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen
oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung
Unfallgefahren zu befürchten, muß eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke
von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von
einem Lux vorhanden sein.
§ 20 Fußböden in Räumen (Gebäuden), lichtdurchlässige Wände
(1)
Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend
ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume
gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen
oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen
müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit
der Versicherten eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen. (2)
Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere
Räume befinden, muß an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch
für die zulässige Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen. (3)
Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die
Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß Versicherte nicht mit den
Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
§ 21 Arbeitsplätze
in nicht allseits umschlossenen Räumen
Auf
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen sind die §§ 19 bis 20 sinngemäß
anzuwenden. §
22 Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
(1)
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, daß sich
Versicherte bei jeder Witterung sicher bewegen können. (2)
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn
das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe
richten. § 23
Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
(1)
Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht
nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch
erforderlich ist. (2)
Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht
nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich
Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß die Versicherten
1. gegen Witterungseinflüsse geschützt
sind, 2. keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen
Schwingungen, Gasen, Dämpfen oder Stäuben ausgesetzt sind, 3. nicht ausgleiten
und abstürzen können.
§ 24 Verkehrswege
(1)
Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
(2) Führen Wege des Lastverkehrs
an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen und ähnlichen Gefahrstellen
in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbei, so sind die Gefahrstellen durch Umgehungsschranken
oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr zu sichern.
§ 25 Verkehrswege in Räumen (Gebäuden)
(1)
Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen
sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden
können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet
werden. (2) Verkehrswege
für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit
sein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze
des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten
des Verkehrsweges vorhanden ist. (3)
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen
und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen. (4)
Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000
m2 Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte
es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege
bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1000 m2 Grundfläche gekennzeichnet
sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre
Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar
sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht
zulassen. (5) Beleuchtungseinrichtungen
in Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung
keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Für Lichtschalter
gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe
richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.
§ 26 Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen
Auf
Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen ist § 25 sinngemäß anzuwenden.
§ 27 Verkehrswege
auf dem Betriebsgelände im Freien
(1)
Auf Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Verkehrswege auf dem
Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht
ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
§ 28 Türen, Tore
(1)
Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach
der Art und Nutzung der Räume richten. (2)
Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, daß sie
oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet und geschlossen werden können.
(3) In unmittelbarer Nähe
von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen
für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. (4)
Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. (5)
Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff
und ist zu befürchten, daß sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen
können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen. (6)
Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore,
die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.
§ 29 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore
(1)
An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer
Höhe von 2,50 m so gesichert sein, daß die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall
zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn 1.
durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß die Tür- oder Torbewegung
nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder
2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen ist
und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders beauftragt ist.
(2) Bei einer Steuerung
des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muß die Bewegung der Türen
und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht,
wenn 1. durch besondere
Einrichtungen sichergestellt ist, daß die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen
kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder 2. die betrieblichen
Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung
von Personen ergibt. (3)
Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer
Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht
vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen
vorhanden sein. (4) Nach
Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der
Energieversorgung für den Antrieb muß die Bewegung der Türen und Tore sofort zum
Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf
nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und
Tore, die einen Brandabschluß bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos
selbsttätig schließen. (5)
Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein
§ 30 Rettungswege, Notausgänge
(1)
Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muß durch Anzahl,
Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichenfalls
sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen. (2)
Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten
Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz
aus gesehen werden können. (3)
Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten.
Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen. (4)
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in
Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel
jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.
§ 31 Fahrtreppen, Fahrsteige
(1)
Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige)
müssen so beschaffen sein, daß sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und
Abgängen muß ausreichend bemessener Raum als Stauraum vorhanden sein. (2)
An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige
müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare
und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. Fahrtreppen
und Fahrsteige müssen bei einem technischen Mangel, der zu einer Gefährdung der
Benutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen,
die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Laufrichtung gut erkennbar
angegeben sein. Nach dem Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen
darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nicht möglich sein.
§ 32 Laderampen
(1)
Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein. (2)
Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Laderampen mit mehr als 20 m
Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen
Abgang haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh- oder
befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen
so gesichert sein, daß Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die
Treppenöffnungen abkippen können. (3)
Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen
mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere
für die Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
(4) Laderampen, die neben
Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind, müssen
so ausgeführt sein, daß Versicherte im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden
können. § 33 Schutz
gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
(1)
Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer
anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen,
müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, daß Versicherte abstürzen oder
in die Gefahrbereiche gelangen. § 32 bleibt unberührt. (2)
Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle, versenkte
Gefäße und andere gefahrdrohende Vertiefungen oder Öffnungen sowie Behälter, die
heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten, ferner nicht tragfähige Dächer und
Oberlichter im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen ständige Sicherungen haben,
die verhindern, daß Versicherte hineinstürzen. (3)
Läßt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige
Sicherung nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu, muß eine Sicherung gegen das Abstürzen
oder Hineinstürzen von Versicherten auf andere Weise ermöglicht werden. (4)
Wenn Versicherte auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden
können, daß Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder
Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden.
(5) Geländer müssen so
ausgeführt und bemessen sein, daß sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht
abbrechen und Versicherte nicht durch das Geländer abstürzen können. (6)
Handläufe müssen so beschaffen sein, daß die Hand einen sicheren Griff hat und
nicht verletzt wird. Handläufe müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.
§ 34 Lager, Stapel
(1) Lager und Stapel
dürfen nur so errichtet werden, daß die Belastung sicher aufgenommen werden kann.
Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich
erkennbar und dauerhaft anzugeben. (2)
Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen,
daß Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder
durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. (3)
Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, daß Versicherte durch zu geringen
Abstand der Lager und Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten
oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel nicht gefährdet
werden. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen
ortsveränderlichen Hebezeugen oder Fördermitteln, muß nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand
von mindestens 0,50 m eingehalten werden, es sei denn, daß dies konstruktiv nicht
möglich ist und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. (4)
Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt werden, daß keine
gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten
Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden
können. § 35 Kleidung,
Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuckstücken
(1)
Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall,
insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende
Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann. (2)
Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in
der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während
des Tragens ausschließen. (3)
Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht
getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.
§ 36 Gefährliche Arbeiten
(1)
Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen
Gefahren bekannt sind, übertragen werden. (2)
Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert
sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muß eine zuverlässige,
mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen. (3)
Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer
eine Überwachung sicherzustellen: insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß
· sich die allein arbeitende Person bei Durchführung der Arbeiten in Sichtweite
von anderen Personen befindet, · die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge
in kurzen Abständen beaufsichtigt wird, · ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem
eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu
wiederholender Anruf erfolgt oder · von der allein arbeitenden Person ein
Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig
Alarm auslöst, wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt
(Zwangshaltung der Person). § 37 Zutritts-
und Aufenthaltsverbote (1) Der Unternehmer hat dafür
zu sorgen, daß unbefugte Dritte Betriebsteile nicht
betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht. (2)
An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen
von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen
Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.
§ 38 Genuß von Alkohol
(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß nicht in einen Zustand versetzen,
durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (2)
Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht
mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen,
dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden. §
39 Prüfungen (1) Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme,
in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren
sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel,
zu überprüfen. (2) Hat die Aufsichtsperson nach § 18 SGB
VII Anlaß zu der Annahme, daß eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht
einwandfrei ist und kann sie diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht
prüfen, so kann die Berufsgenossenschaft anordnen, daß der Unternehmer die Einrichtung
durch einen Sachverständigen prüfen läßt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt.
Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung
vorgesehen ist. (3) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung
oder Beseitigung von Gefahren, z. B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen,
Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische
Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit
geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen
bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen
Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
§ 40 Kennzeichnung von Einrichtungen Ist es
zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, daß sich der Benutzer über bestimmte
Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar
und dauerhaft angebracht sein 1.
Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtung, 2. Kenngrößen, durch
die die zulässigen Grenzen für eine gefahrlose Benutzung festgelegt werden, z.B.
zulässige Belastung, Drehzahl, Druck. Es
müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise
über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.
§ 41 Rüst-, Instandhaltungsarbeiten
Können Rüst- und Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen
beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung
nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende
Gefahren abzuwenden. § 42 Erprobung von Einrichtungen
(1) Muß eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen
werden, ohne daß für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden
können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit
der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine
für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muß, gelten hierfür die besonderen
Bestimmungen der nachfolgenden Absätze. (2) Der Unternehmer
hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für deren
Einhaltung zu sorgen. (3) Die mit der Erprobung Beschäftigten
müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und
mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim
Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.
(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und
erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die
Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit
außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden
und gekennzeichnet sein. (5) Falls es insbesondere der Umfang
der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der
Unternehmer eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung und Überwachung
der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist; den Ablauf der
Erprobung einschließlich ihrer Koordination schriftlich festzulegen.
(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen
Meß-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
§ 43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände
(1) An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche
oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den
Fortgang der Arbeit erforderlich ist. (2) Werden in einem
Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert,
die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter
Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und
andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten.
Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe
des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie
dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen
in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende
Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.
(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden,
sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen
nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden. (6)
Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender
Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.
(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren
Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig
wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein. (8) Über die
Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis
zu führen. § 44 Maßnahmen zur Verhinderung
von Explosionen (1) Kann beim Umgang mit brennbaren
Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige
Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden, · die eine Bildung
explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken
oder · die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern. (2)
Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten explosionsfähige Gemische von
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen nicht
ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die bei einer Explosion im Innern gefährliche
Auswirkungen verhindern. (3)
In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden; die Verwendung
von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot
ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. (4)
Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 45 Gesundheitsgefahren
(1) Sind Versicherte
gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung,
Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt,
so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung
zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen
Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.
(2) Arbeiten, bei denen
sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in
gefährlicher Menge nicht vermeiden läßt, müssen 1.
in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder, wenn dies technisch
nicht möglich oder zweckmäßig ist, 2. die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe,
Nebel oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise
abgesaugt werden. Ist
auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich,
belüftet werden. (3) Werden
Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen
Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten
oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
§ 46 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
Gefährliche
Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den
Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und
gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
§ 47 Betreten
von Bereichen, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe auftreten können
Bereiche,
in denen gesundheitsgefährliche Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration
oder Menge auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und
unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren
werden. § 48 Aufbewahrung
gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten
Für
gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen
oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens-
oder Genußmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen
Gefäßen verwechselt werden können.
§ 49 Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen
Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gefäße und Leitungen eindeutig und dauerhaft
gekennzeichnet sind, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren
entstehen können. |