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Recht und
Rechtstexte | |
| Gesetz
über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz
ArbSchG) Vom 7. August
1996; letzte Änderung 1998 | | |
| Erster
Abschnitt Allgemeine
Vorschriften §
1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1)
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz Beschäftigten bei der
Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und zu verbessern. Es gilt
in allen Tätigkeitsbereichen. (2)
Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten
Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen
und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen. (3)
Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstig Rechtsvorschriften haben, bleiben
unberührt. Satz 1 gilt entspreche für Pflichten und Rechte der Beschäftigten.
Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des
Arbeitsschutzes verpflichten. (4)
Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an Stelle der Betriebs-
oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht. §
2 Begriffsbestimmungen (1)
Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung
von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2)
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, 2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3.arbeitnehmerähnliche
Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die
in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4.Beamtinnen
und Beamte, 5.Richterinnen und Richter, 6.Soldatinnen und Soldaten,
7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3)
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen
und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften
im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in
anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5)
Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen
Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen
und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte
des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
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Zweiter Abschnitt Pflichten
des Arbeitgebers §
3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben. (2) Zur Planung
und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1.für
eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen
sowie 2.Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei
allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet
werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3)
Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten
auferlegen. § 4 Allgemeine
Grundsätze Der Arbeitgeber
hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1.Die Arbeit ist
so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2.Gefahren
sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3.bei den Maßnahmen sind der Stand von
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4.Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen,
Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen
und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5.individuelle
Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6.spezielle Gefahren
für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8.mittelbar oder
unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn
dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. §
5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1)
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind. (2)
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder
einer Tätigkeit ausreichend. (3)
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1.die
Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3.die Gestaltung,
die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen,
Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4.die Gestaltung von
Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. §
6 Dokumentation (1)
Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
erforderlichen Unterlagen verfügen, aus den das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
die von ihm festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung
ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn
die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger
Beschäftigten. Die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituation
gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung
der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2)
Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt
wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-
oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu fassen. §
7 Übertragung von Aufgaben Bei
der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art
der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. §
8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1)
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die
Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art
der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigt über die mit
den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2)
Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten
anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren
für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene
Anweisungen erhalten haben. §
9 Besondere Gefahren (1)
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders
gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten
haben. (2) Der Arbeitgeber
hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen
Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr
und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit
anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte
nicht erreichbar ist; da sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen
technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln
keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig
ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3)
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbaren
erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze
in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen.
Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigtet
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder
aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben
unberührt. § 10 Erste
Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1)
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat
er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen,
daß in Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere
in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung
und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2)
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung
und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren
stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu
hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann
die in Satz 1 genannten Auf gaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach
Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. §
11 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der
Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus
anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen
zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der
getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. §
12 Unterweisung (1)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz
oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung
muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt
sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (2)
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz
1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation
und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden,
vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt. §
13 Verantwortliche Personen (1)
Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten
sind neben dem Arbeitgeber 1.sein
gesetzlicher Vertreter, 2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen
Person, 3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt
sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5.sonstige
nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsverordnung
oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse. (2)
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen,
ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. §
14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (1)
Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung
und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen
und Einrichtung zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffen
Maßnahmen zu unterrichten. (2)
Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten
besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die
Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können. |
| | | Dritter
Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten §
15 Pflichten der Beschäftigten (1)
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für
die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen
oder Überlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2)
Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere. Maschinen, Geräte,
Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen
und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß
zu verwenden. § 16 Besondere
Unterstützungspflichten (1)
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten jede
von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich
zu melden. (2) Die Beschäftigten
haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den
Arbeitgeber darin zu unterstützen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend
den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz sollen
die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem
Betriebsarzt oder dem Sicherheit beauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
mitteilen. § 17 Rechte
der Beschäftigten (1)
Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen
und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte
auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen
Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber
darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an
die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile
entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und genannten Vorschriften sowie die Vorschriften
der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutsche
Bundestages bleiben unberührt. | | |
| Vierter
Abschnitt Verordnungsermächtigungen §
18 Verordnungsermächtigungen (1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen
verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten
haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften
des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden
sind. (2) Durch Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1.daß
und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder
die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, 2.daß der Einsatz bestimmter
Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten
ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder
besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, 3.daß
bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und
Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, regelmäßigen Abständen oder auf behördliche
Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, 4.daß Beschäftigte, bevor sie
eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie
sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besondere
Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat. §
19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen
nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen
internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten
für andere als in § 2 Abs. 3 genannt Personen zu regeln. §
20 Regelungen für den öffentlichen Dienst (1)
Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit
die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten. (2)
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei
der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll
oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium
des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung
oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften
dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange
dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werde im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium
des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen.
In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und
der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes
auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst
der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende
Regelungen durch Landesrecht getroffen werden. |
| | | Fünfter
Abschnitt Schlußvorschriften §
21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Überwachung
des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen
Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung
ihrer Pflichten zu beraten. (2)
Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch
im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich
im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig. (3)
Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzliche Unfallversicherung
wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie
unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren
wesentliche Ergebnisse. (4)
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen.
In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie der Zusammenarbeit
mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen. (5)
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz
beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nicht anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung,
die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen
Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde
für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse,
soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, diese Gesetz durch. Für Betriebe
und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung
und des Auswärtige Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die
Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das
Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils
bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz
durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung
gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung
ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für
diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften
durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet. §
22 Befugnisse der zuständigen Behörden (1)
Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen
die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die
Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person
kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlage verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige
Person ist darauf hinzuweisen. (2)
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und
Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen
und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen
Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche
Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen,
Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen
und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte
Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die
Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person verlangen.
Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen habe die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und
2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte
sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen
ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2
und 5 dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend. wenn nicht feststeht, ob
in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsache gegeben sind,
die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wir insoweit eingeschränkt. (3)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, 1.welche
Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten
zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, 2.welche
Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer
besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde
hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zu Ausführung der Anordnung eine angemessene
Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten
Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt,
kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung
oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen
der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb
wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes oder
Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden. §
23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht (1)
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt
Mitteilungen über 1.die
Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt aufgegliedert nach
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, 2.den Namen oder die Bezeichnung
und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt, 3.seinen Namen, seine
Firma und seine Anschrift sowie 4.den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb
angehört, zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Stellen der Bundesverwaltung,
denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer
Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz
1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung
können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist
für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleitete Angaben dürfen nur
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert
oder verarbeitet werden. (2)
Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit
zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich
geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung
von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen
Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um
Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt,
richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall
für die zuständigen Behörden konkret Anhaltspunkte für 1.eine
Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2.Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3.Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 4.Verstöße
gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5.Verstöße gegen die Vorschriften
des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung
von Sozialversicherungsbeiträgen, 6.Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7.Verstöße gegen die Steuergesetze, unterrichten
sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörde nach § 63 des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit
den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern den Krankenkassen
als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern
der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den
Finanzbehörden zusammen. (4)
Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der
ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht
umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen
Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den
Arbeitsschutz betreffen. §
24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen 1.zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist, 2.über die Gestaltung
der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und 3.über die Angaben, die die zuständigen
obersten Landesbehörde dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für
den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben Verwaltungsvorschriften,
die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern erlassen. §
25 Bußgeldvorschriften (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer
Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2.a.als
Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 22 Abs. 3 oder b.als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsch Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §
26 Strafvorschriften Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
1.eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2.durch eine in § 25 Abs.
1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten gefährdet. | |
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