| Vierter Abschnitt.
Gemeinsame Vorschriften §
8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde (1)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen
wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln
der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. (2)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb
mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der
leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen
unmittelbar dem Leiter des Betriebs. (3)
Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von
ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit
dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar
dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen
Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für
einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende
Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach
Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich
mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift. §
9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (1)
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2)
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat
über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten;
sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs.
3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. (3)
Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des
Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben
erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung
mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung
eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für
Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu
hören. § 10 Zusammenarbeit
der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die
Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen
vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten
der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten
Personen zusammen. §
11 Arbeitsschutzausschuß Soweit
in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber
in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu
bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß
setzt sich zusammen aus: dem
Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit
und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß
hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. §
12 Behördliche Anordnungen (1)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher
bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten,
insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit, zu treffen hat. (2)
Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 1.den
Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen
angebracht erscheinen und 2.dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu
der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. (3)
Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene
Frist zu setzen. (4) Die
zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene
Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. §
13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte (1)
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung
des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. (2) Die Beauftragten
der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen
Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit
oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur
Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten
und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. §
14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (1)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten
durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb
einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend
gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert. (2)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung 1.feststellen,
daß für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Umstände die in den §§ 3 und 6 genannten
Aufgaben ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden brauchen, 2.bestimmen,
daß die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben in bestimmten Betriebsarten nicht
oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen, soweit dies unvermeidbar ist,
weil nicht genügend Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung
stehen. § 15 Ermächtigung
zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen. §
16 Öffentliche Verwaltung In
Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein der Grundsätzen
dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Arbeitsschutz zu gewährleisten. §
17 Nichtanwendung des Gesetzes (1)
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt
werden. (2) Soweit im
Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der Verordnung über die Seediensttauglichkeit
und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige
Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigten Kapitäne Besatzungsmitglieder
und sonstige an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz
auf die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung
geregelt. (3) Soweit das
Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten diese Regelungen.
Im übrigen gilt dieses Gesetz. §
18 Ausnahmen Die zuständige
Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde
im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in
einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit
entsprechend fortbilden zu lassen. §
19 Überbetriebliche Dienste Die
Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. §
20 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer
vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2.entgegen § 13
Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
oder 3.entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet. (2)
Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50000
Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße
bis zu 1000 Deutsche Mark geahndet werden. §
21 Änderung der Reichsversicherungsordnung (nicht
aufgenommen). § 22
Berlin-Klausel. (gegenstandslos) §
23 Inkrafttreten (1)
Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. § 14 und § 21 treten am Tage nach
der Verkündung des Gesetzes in Kraft. (2)
§ 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die Durchführung des Arbeitsschutzes
vom 9. August 1949 (VOBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes
vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), treten außer Kraft. Im übrigen bleibt das Gesetz
unberührt. |