die
Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und Mängel festzustellen,
diese dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Person mitzuteilen,
Maßnahmen
zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
auf
Durchführung der Maßnahmen hinzuwirken,
auf
die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
Ursachen von Arbeitsunfällen und ggf. arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen,
die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten,
dem
Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten
Erkrankungen vorzuschlagen;