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Fachkraft für Arbeitssicherheit - Bereich Niedersachsen, Hannover
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Aufgaben


 

Sicherheitsfachkräfte haben im einzelnen folgende Aufgaben:

  • Den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten insbesondere bei:

    Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen;

    Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen;

    Auswahl und Erpobung von Körperschutzmitteln;

    Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonometrie

 

  • Die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel - insbesondere vor der Inbetriebnahme - und Arbeitsverfahren - insbesondere vor ihrer Einführung - sicherheitstechnisch zu überprüfen
  • Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

    die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und Mängel festzustellen,

    diese dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,

    Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,

    auf Durchführung der Maßnahmen hinzuwirken,

    auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

    Ursachen von Arbeitsunfällen und ggf. arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen,

    die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

    dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen vorzuschlagen;

 

  • Daruf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten;
  • Alle Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren;
  • Bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken;
  • Mit dem Betriebsrat bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammen zu arbeiten insbesondere ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, auch über Vorschläge an den Arbeitgeber, zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten;
  • Mit dem Betriebsarzt zusammen zu arbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.

 

 

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